Mindestgehälter bei Aufenthaltstiteln zu Erwerbszewcken / erhöhte Regelbedarfe in SGB II, SGB XII und AsylbLG
Zum 01.01.2023 wurden die Gehaltsgrenzen geändert, die für die Erteilung von bestimmten Aufenthaltstiteln zu Erwerbszwecken eine Voraussetzung darstellen.
Die geänderten Gehaltsgrenzen wurden durch das Bundesinnenministerium (BMI) über den Bundesanzeiger bekannt gemacht und betreffen:
- Blaue Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG): Bekanntmachung BMI Mindestgehälter für Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation: Bekanntmachung des BMI Mindestgehälter IT-Fachkräfte
- Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b Abs. 1 und § 19c Abs. 1 AufenthG für Personen über 45 Jahre: Bekanntmachung des BMI Mindestgehälter bei vollendetem 45. Lebensjahr
Arbeitshilfe Lebensunterhaltssicherung/Mindestgehälter:
Claudius Voigt von der GGUA hat eine Arbeitshilfe erstellt, der zu entnehmend ist, welche Mindestgehälter bei welchen Aufenthaltstiteln verlangt werden und wie die Lebensunterhaltssicherung zu berechnen ist. Die Arbeitshilfe ist hier abrufbar:
https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen.pdf
Erhöhung der Regelbedarfe in SGB II, SGB XII und AsylbLG:
Die Regelsätze der Leistungen nach SGB II und SGB XII sowie nach AsylbLG wurden zum 01.01.2023 angehoben.
- Die aktuelle Höhe der Regelbedarfe in SGB II und welche Regelbedarfsstufe auf wen anzuwenden ist lassen sich den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit entnehmen
- Informationen zum Bürgergeld (das an die Stelle von ALG II tritt) finden sich u.a. auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit und auf der Seite des BMAS
- Höhe der Regelbedarfe und weitere Informationen zur Grundsicherung nach SGB XII sind u.a. auf der Seite des BMAS und auf der Seite der Lebenshilfe zu finden
- Eine Übersicht über die Höhe der Regelbedarfe nach § 3a AsylbLG sind einem Schreiben des Bundesarbeitsministerium zu entnehmen.