Mindestgehälter bei Aufenthaltstiteln zu Erwerbszewcken / erhöhte Regelbedarfe in SGB II, SGB XII und AsylbLG

Zum 01.01.2023 wurden die Gehaltsgrenzen geändert, die für die Erteilung von bestimmten Aufenthaltstiteln zu Erwerbszwecken eine Voraussetzung darstellen.

Die geänderten Gehaltsgrenzen wurden durch das Bundesinnenministerium (BMI) über den Bundesanzeiger bekannt gemacht und betreffen:

Arbeitshilfe Lebensunterhaltssicherung/Mindestgehälter:
Claudius Voigt von der GGUA hat eine Arbeitshilfe erstellt, der zu entnehmend ist, welche Mindestgehälter bei welchen Aufenthaltstiteln verlangt werden und wie die Lebensunterhaltssicherung zu berechnen ist. Die Arbeitshilfe ist hier abrufbar:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Mindesteinkommen.pdf

Erhöhung der Regelbedarfe in SGB II, SGB XII und AsylbLG:
Die Regelsätze der Leistungen nach SGB II und SGB XII sowie nach AsylbLG wurden zum 01.01.2023 angehoben.