„Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ ist Populismus und fördert nicht die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter aus der Ukraine

Eine im September letzten Jahres veröffentlichte
Studie des Immigration Policy Lab (IPL) der ETH Zürich, der Stanford University, der London School of Economics (LSE) und des University College London
hatte die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten aus der Ukraine in europäischen Staaten verglichen und bewertet. Die Wissenschaftler:innen kommen zu dem Ergebnis, dass der sog. Jobturbo, den die „Ampelregierung“ noch aufgelegt hatte, Wirkung gezeigt hat. „Wir machen das seit 15 Jahren. Viele Programme, die wir untersuchen, haben keine oder nur eine kleine Wirkung. Noch nie haben wir derartig große Effekte gesehen wie beim Jobturbo“, lautet eine Zentrale Aussage der Forscher:innen.

Auch wenn es – nicht zuletzt auch aus Arbeitsmarktprojekten für Geflüchtete – Kritik am Jobturbo gab, da er die Vermittlung in Arbeit zu Ungunsten einer längerfristigen Förderkette in den Vordergrund gestellt hat und z.B. Sprachkurse dann nicht mehr bewilligt wurden, macht der Jobturbo deutlich, dass eine enge Begleitung durch die Arbeitsverwaltung wichtig ist, um Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Vor diesem Hintergrund wird der populistische Charakter des sog. „Leistungsrechtsanpassungsgesetz„, für den die Bundesregierung am 19.12.2025 dem Bundestag einen Entwurf vorgelegt hat und der dort am 15. Januar in die erste Lesung geht, umso deutlicher. Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nach dem 31.03.2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage eines Schutzstatus nach der EU-Massenzustromrichtlinie erhalten haben oder zukünftig erhalten, sollen ab Juli 2026 statt Leistungen nach dem SGB II oder (bei Erwerbsunfähigkeit) nach SGB XII wieder (wie zuvor bis 01.06.2022) lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Diese Geflüchteten aus der Ukraine werden also dann nicht mehr durch die Jobcenter unterstützt, sondern erhalten Leistungen zum Leben über die Sozialämter. Wenn Sie Unterstützung bei der Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche wollen, müssen sie sich selbständig bei der Agentur für Arbeit melden.

Es ist absehbar, dass die Arbeitsmarktintegration damit für Geflüchtete aus der Ukraine einen Rückschlag erhält. Gleichzeitig soll der Druck auf die Geflüchteten aber erhöht werden, denn der Entwurf für ein „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ sieht in einem neu einzufügenden Absatz 2a in § 5b AsylbLG auch eine Arbeitspflicht explizit für Geflüchtete aus der Ukraine vor. Wer sich nach Ansicht der Sozialämter nicht ausreichend um Arbeit bemüht, soll zu sog. Arbeitsgelegenheiten (nach § 5 AsylbLG) verpflichtet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit starken Kürzungen der Leistungen rechnen.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
„So wird die Integration der Geflüchteten aus der Ukraine in Arbeit und in die Aufnahmegesellschaft eingefordert. Wenn die Leistungsberechtigten dieser Pflicht
nicht nachkommen, sollen sie von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden“.

Damit wird das Narrativ bedient, dass es sich Geflüchtete aus der Ukraine in der „sozialen Hängematte“ bequem machen würden und zur Arbeit genötigt werden müssten. Die geplante Gesetzesverschärfungen bringen niemanden einen Vorteil: Die Geflüchteten erhalten deutlich geringere Leistungen (alleinstehende Erwachsene z.B. lediglich 455,- statt 563,- Grundleistungen monatlich). Sie werden zudem nicht mehr in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, sondern die schlechtere Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG erhalten. Und schließlich wird es nicht zuletzt auf Grund des hohen Verwaltungsaufwandes, aber auch, weil die Arbeitsmarktintegration absehbar schlechter funktionieren wird und die Menschen dadurch länger im Leistungsbezug bleiben, trotz der deutlich geringeren Leistungen, die die Betroffenen erhalten, keinen nennenswerten Einspareffekt für die öffentlichen Haushalte geben.
Noch ist dieser sinnlose Gesetzentwurf nicht beschlossen. Er muss im Bundestag eine Mehrheit finden, und anschließend muss der Bundesrat der Gesetzesänderung zustimmen.