Ukraine: Informationen für Schutzsuchende
Nachdem die EU am 03.03.2022 die Anwendung der Richtlinie im Fall eines „Massenzustroms“ anzuwenden, ist geklärt, dass die aus der Ukraine vor dem Krieg fliehenden Menschen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können. Dies gilt auf alle Fälle für alle Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine. Bisher (Stand 07.03.2022) ist noch nicht geklärt, welche weiteren Personen ggf. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bekommen können, also z.B. Studierende aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben oder Personen mit russischer Staatsangehörigkeit, die dauerhaft in der Ukraine gelebt haben. Die Bundesregierung wird diesbezüglich die Umsetzung des EU-Aufnahmebeschlusses noch konkretisieren.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen versucht, auf seiner Webseite die Informationen für Schutz suchende Menschen aus der Ukraine aktuelle zu halten, sieheh hier:
https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/ukraine-aktuelle-informationen/
Die Niedersächsischen Landesregierung hat ein Inforportal mit den aktuellen Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine eingerichtet, siehe hier:
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/ukraine-allgemeine-informationen-und-haufig-gestellte-fragen-208999.html
Es empfiehlt sich, sich regelmäßig auf diesen Seiten zu informieren.
Übersicht über die Sozialleistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG:
Claudius Voigt von der GGUA hat im rahmen des IQ-Netzwerkes eine tabellarische Übersicht über die Leistungen für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erstellt: Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG