Fachliche Weisungen der Arbeitsagentur zu Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (und Fiktionsbescheinigung)
Geflüchtete aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten sowie diejenigen, die einen Antrag auf eine solche Aufenthaltserlaubnis gestellt haben und daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhalten müssen, sind (sofern erwerbsfähig) berechtigt Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu fachliche Weisungen herausgegeben, die die Jobcenter bei der Umsetzung unterstützen sollen und für die Beratung hilfreich sein können: