Seit 1. Juni gibt es die „Chancenkarte“ und Kontingent nach „Westbalkanregelung“ wird auf 50.000 Personen/Jahr erhöht

Die „Chancenkarte“ nach § 20a und § 20b AufenthG:

Seit dem 01.06.2024 sind weitere Änderungen durch das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ (Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2) in Kraft getreten. Zum einen gibt es nun die sog. „Chancenkarte“ nach § 20a AufenthG und § 20b AufenthG. Die Chancenkarte ist ein Aufenthaltstitel, der zur Suche nach einem Arbeitsplatz als Fachkraft oder zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation erteilt wird. Sofern man eine Qualifikation besitzt, die in Deutschland (noch) nicht anerkannt ist, wird die Chancenkarte nach einem Punktesystem erteilt. Punkte werden v.a. nach folgenden Kriterien vergeben:

  1. Vorliegen einer ausländische Qualifikation
  2. Vorliegen deutscher und/oder englischer Sprachkenntnisse
  3. Berufserfahrungen
  4. Alter

Die Chancenkarte wird zunächst für bis zu einem Jahr erteilt, um entweder als anerkannte Fachkraft einen Arbeitsplatz oder Maßnahmen zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikation zu suchen. Diese Chancenkarte wird auch als „Such-Chancenkarte“ bezeichnet.  Aus der „Such-Chancenkarte“ heraus kann die „Folge-Chancenkarte“ kann für bis zu zwei weitere Jahre erteilt werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für für einen Arbeitsplatz als Fachkraft vorliegt. Aus einer anderen Aufenthaltserkaubnis heraus kann man keine „Folge-Chancenkarte“ erhalten.

Der Lebensunterhalt muss bei einer „Chancenkarte“ gesichert sein. Während des Aufenthalts mit einer Chancenkarte darf jede Beschäftigung von bis zu 20 Stunden/Woche ausgeführt werden.

Weitere Erläuterungen zur Chancenkarte sowie eine Tabelle zum Punktesystem sind u.a. auf der Seite von „Berlin hilft“ zu finden.

Bis zu 50.000 Menschen dürfen pro Jahr nach der „Westbalkanregelung“ einreisen:

Am 1. Juni ist zudem eine Änderung in § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Kraft getreten. Nun können bis zu 50.000 Menschen im Jahr aus den Westbalkanstaaten, die nicht zur EU gehören, ein Visum für jede Beschäftigung (also nicht nur als Fachkraft) bekommen. Bei Vorlage eines Arbeitsplatzangebotes ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig, die prüft, ob bevorrechtigte Personen für die Arbeit zur Verfügung stünden.

Siehe u.a. auch auf der Seite www.make-it-in-germany.de.