Übersicht „Aufenthaltsperspektiven für Geflüchtete aus der Ukraine“
Der Flüchtlingsrat hat im Rahmen seines Projektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, aus der abzulesen ist, welche Aufenthaltstitel Geflüchtete aus der Ukraine entweder parallel zur bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder im unmittelbaren Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.
Da die EU-Massenzustromrichtlinie verlängert wurde, können Geflüchtete aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2027 erhalten bzw. besitzen. Ob es danach eine weitere Verlängerung geben und somit auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG weiter bestehen wird, ist ungewiss. Daher ist es wichtig, dass sich Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG damit befassen, welchen Aufenthaltstitel sie auch über den 4. März 2027 hinaus erhalten können, um den Aufenthalt in Deutschland sicher zu stellen. Die Übersicht soll dafür eine Hilfe bieten.

