Empfehlungen: notwendige aufenthaltsrechtliche Reformen für einen Beitrag zur Fach- und Arbeitskräftesicherung

Die AG „Aufenthaltsverfestigung“ der WIR-Netzwerke (WIR – regionale Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt) hat ein Empfehlungspapier erarbeitet, in dem analysiert wird, wie Duldungen bzw. Aufenthaltserlaubnisse gestaltet werden sollten, damit Personen, die arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren, tatsächlich vor Abschiebung geschützt sind.

Die Autor:innen stellen fest, dass Regelungen wie die Ausbildungsaufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG, die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG oder die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG bisher kaum greifen. Ende
2024 waren bundesweit nur rund zwei Prozent aller Duldungen als Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen erteilt worden, die Bedeutung der Ausbildungsduldung verliert zunehmend an Wirksamkeit. Erfahrungen aus den WIR-Netzwerken zeigen, dass viele Geflüchtete trotz Ausbildung oder Beschäftigung daraus keine zuverlässige Aufenthaltsperspektive ableiten können. Gleichzeitig legt nicht zuletzt der demografische Wandel nahe, dass auch aus einem öffentlichen Interesse heraus für diese Menschen eine langfristige Aufenthaltsmöglichkeit geschaffen werden sollte.

Vorschläge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Empfohlen wird u. a. die Streichung des Missbrauchskriteriums, der Vorduldungszeit (3 Monate) und der Stichtagsregelung zur Identitätsklärung. Zudem sollen die Straffälligkeitsgrenzen an die Einbürgerungsregelungen angepasst, der Vorrang aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestrichen und die Duldung auf Studium sowie ausbildungsvorbereitende Maßnahmen ausgeweitet werden. Neu vorgeschlagen wird eine 18-monatige Chancenduldung zur Identitätsklärung sowie eine Duldung für Familienangehörige.

2. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG)
Die Reformvorschläge aus Bereich 1 sind übertragbar. Bei einer Ausweitung auf das Studium müsste der BAföG-Zugang sichergestellt werden.

3. Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)
Zentrale Empfehlungen: Streichung der Einreisefrist (bisher 31.12.2022), der Stichtagsregelung zur Identitätsklärung sowie der Vorduldungszeit (12 Monate). Die Vorbeschäftigungszeit (12 Monate) soll entfallen oder zumindest auf das Ende der Probezeit reduziert werden. Weitere Punkte: Abschaffung der Kollektivhaftung für Familienangehörige, Streichung der Integrationskurspflicht als Versagungsgrund, Einführung einer 6-monatigen Duldung bei Arbeitsplatzwechsel und Halbierung der Wartezeit auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b (von 30 auf 15 Monate).

4. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete (§ 19d AufenthG)
Für Personen mit anerkanntem Hochschulabschluss soll die zweijährige Wartezeit entfallen. Bei qualifizierter Beschäftigung wird eine Streichung oder Kürzung der dreijährigen Vorbeschäftigungszeit empfohlen.

5. Neue Bleiberechtsregelung (Koalitionsvertrag)
Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben wird begrüßt, allerdings mit Anpassungsempfehlungen: Absenkung der Voraufenthaltsdauer von vier auf zwei Jahre, Verzicht auf ein zeitnahes Auslaufen der Regelung und Beschränkung der Sprachanforderung auf mündliches A2-Niveau.

Empfehlungen: notwendige aufenthaltsrechtliche Reformen für einen Beitrag zur Fach- und Arbeitskräftesicherung, Februar 2026