Änderungen im Aufenthaltsgesetz: Beschäftigungsduldung entfristet und beschränkter „Spurwechsel“ aus Asylverfahren

Am 22.12.2023 sind im Bundesgesetzblatt Änderungen im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) veröffentlicht worden. Im Rahmen dieses Gesetzespaketes wurden auch Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorgenommen, damit diese noch im laufenden Jahr umgesetzt werden können. Seit dem 23.12.2023 sind folgende Gesetzesänderungen in Kraft:

Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, die ursprünglich nur bis zum 31.12.2023 anwendbar war, wird im Gesetz entfristet. Somit können auch weiterhin Menschen, die seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung besitzen, seit mindestens 18 Monaten einer Beschäftigung nachgehen und darüber seit mindestens zwölf Monaten ihren Lebensunterhalt sichern können, eine Duldung für 30 Monate erhalten, die sie vor Abschiebung schützt.
Weitere Änderungen bei der Beschäftigungsduldung sind vorgesehen und befinden sich im Stadium eines Gesetzentwurfs.

Im eingeschränkten Umfang wird ab sofort auch der sog. „Spurwechsel“, also der Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, möglich sein.
Geflüchtete, die vor dem 29. März 2023 einen Asylantrag gestellt haben, können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG oder in eine Aufenthaltserlaubnis bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG, wenn sie ihren Asylantrag zurücknehmen.