Arbeitshilfe „Spurwechsel“

Seit dem 23.12.2023 ist eine Gesetzesänderung im Aufenthaltsgesetz in Kraft, die den sog. „Spurwechsel“, also den Wechsel aus dem Asylverfahren in einen Aufenthalt zu Erwerbszwecken, in bestimmten Fällen zulässt (siehe Bundesgesetzblatt, Artikel 2).
Wer vor dem 29.03.2023 nach Deutschland eingereist ist und seinen laufenden Asylantrag zurücknimmt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 19c Abs. 2 (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse) des Aufenthaltsgesetzes erhalten, so weit sie die Voraussetzungen für einen dieser Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erfüllen.

Die Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat eine Arbeitshilfe zum sog. „Spurwechsel“ verfasst, die auf der Webseite www.einwanderer.net zu finden ist.