BAMF will keine Integrationskurse für Geflüchtete ohne Anspruch oder Verpflichtung mehr bewilligen

In einem Trägerrundschreiben vom 09.02.2026 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Sprachkursträger, die Integrationskurse durchführen, darüber informiert, „dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Abs. 4 AufenthG erteilt werden können“. Das bedeutet, all jene Geflüchtete, die keinen Anspruch (nach § 44 Abs. 1 AufenthG) auf einen Integrationskurs haben oder nicht zu einer Teilnahme (nach § 44a Abs. 1 AufenthG) verpflichtet werden und nur im Rahmen frei verfügbarer Plätze (nach § 44 Abs. 4 AufenthG) auf Antrag beim BAMF eine Zulassung erhalten können, ab sofort nicht mehr zugelassen werden. Das betrifft v.a. Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sowie Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie EU-Bürger:innen. Von den Streichung der Integrationskursen sind nach Zahlen des BAMF ca. 129.500 Menschen betroffen. Bei rund 314.300 potenziellen Teilnehmer:innen, von denen das BAMF selber ausgeht, sind das also über 40%.

Die WIR-Netzwerke haben aus diesem Anlass Fallbeispiele von Teilnehmer:innen zusammengestellt, aus denen deutlich wird, wie wichtig für ihre weitere Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt der Besuch eines Integrationskurses war.

Praxisbeispiele: Integrationskurse als wichtige Instrumente für den Arbeitsmarktzugang

Hier das Trägerrundschreiben des BAMF vom 09.02.2026

Derweil gibt es von vielen Seiten Kritik an den Kürzungen bei den Integrationskursen, darunter vom Bündnis Niedersachsen packt an (siehe Erklärung vom 26.02.2026) und dem Niedersächsischen Landkreistag (siehe Pressemitteilung vom 27.02.2026).