Erlass des Nds. Innenministeriums: Umzug für Menschen im Asylverfahren während Ausbildung aus humanitären Gründen möglich
Menschen im Asylverfahren werden (gemäß § 60 Abs. 1 Asylgesetz) nach Zuweisung in eine Kommune mit einer Wohnsitzauflage für den Bezirk der dann zuständigen Ausländerbehörde belegt. Eine Wohnsitzauflage muss aufgehoben werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gesichert ist. Die Verteil- und Zuweisungsentscheidung bleibt jedoch auch nach Aufhebung der Wohnsitzauflage bestehen. Das bedeutet, dass im Falle der (erneuten) Hilfebedürftigkeit, die Ausländerbehörde des Bezirks, zu dem die Zuweisung erfolgte, wieder zuständig wird und ebenso die dortige Sozialbehörde für die Gewährungen von Leistungen nach dem AsylbLG.
In seinem Erlass vom 25.02.2026 weist das Niedersächsischen Innenministerium darauf hin, dass im Fall der Aufnahme einer Ausbildung, mit der der Lebensunterhalt nicht gesichert werden kann und auch wenn eine „konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit“, eine Änderung der Verteil- und Zuweisungsentscheidung aus „humanitären Grund“ nach § 50 Abs. 4 AsylG vorgenommen werden kann. Ein solcher Grund kann laut Erlass vorliegen, wenn
„1. nach Art und Anlage der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit von einer Nachhaltigkeit ausgegangen werden,
2. diese nicht in dem zugewiesenen Zuständigkeitsbezirk der Ausländerbehörde erfolgen kann und
3. die Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle bzw. Arbeitsstätte von der Entfernung oder Anfahrzeit vom bisherigen Wohnort nachweislich eine zumutbare Grenze überschreitet, so dass es angezeigt erscheint, bei der Ermessensausübung zugunsten einer Umverteilung der Aufenthaltsgestatteten zu entscheiden“.
Die Grenze der Zumutbarkeit bzgl. Entfernung vom Ort der Ausbildung/Erwerbstätigkeit ist gem. § 140 Abs. SGB III bei eine Pendelzeit von „mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen.“

