Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 2025
Im kommenden Jahr werden die Regelsätze für Leistungsbezieher:innen nach §§ 3, 3a AsylbLG (sog. Grundleistungen in den ersten 36 Monaten) um 13 bis 19 Euro sinken. Die Höhe der Regelsätze werden gem. § 28a SGB II jährlich fortgeschrieben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) begründet die Senkung der Leistungen mit einer zurück gehenden Inflation. Dieser Rückgang führe entsprechend der Fortschreibung der Regelsätze nach § 28a SGB II zu einer Verringerung der Sätze.
Bei Menschen, die Leistungen nach § 2 AsylbLG analog zum Bürgergeld nach SGB XII erhalten bzw. Bürgergeldempfänger:innen, die Leistungen auf der Grundlage von SGB II erhalten, wird es kein Absenken der Leistungen geben, da es eine Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB II gibt, die eine Verringerung der Regelsätze nicht zulässt (siehe Erläuterungen des BMAS hier).
Eine Übersicht der Regelbedarfe, aufgeteilt nach den einzelnen Abteilung für die Jahre 2021 bis 2025 und erstellt von Rüdiger Böker, sind auf der Seite von Tacheles zu finden:
Übersicht Regelbedarfe und Abteilungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG