Neue Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 01.01.2024
Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze für Leistungen nach SGB II und SGB 12 angehoben worden. Gleichzeitig steigen auch die Regelsätze für Bezieher:innen von Leistungen nach dem AsylbLG. Wer sich über 18 Monate in Deutschland aufhält, sollte i.d.R. sog. Analog-Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem SGB 12 erhalten. Auch für bei den niedrigeren Leistungen für diejenigen, die noch keine 18 Monate in Deutschland sind und Leistungen nach § 3 bzw. 3a des AsylbLG erhalten, steigen die Regelsätze.
Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, erhalten für den notwendigen persönlichen Bedarf (wir oft als „Taschengeld“ bezeichnet) nun 204,-/Monat. Alleinstehende Erwachsene in einer Gemeinschaftsunterkunft erhalten laut geändertem § 3a AsylbLG ab sofort als notwendigen persönlichen Bedarf 184,-/Monat, werden also weiterhin wie Ehepaare behandelt und bekommen damit weiterhin die geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als verfassungswidrig beurteilt. Wer als alleinstehende:r Erwachsene:r tatsächlich diese geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhält, sollte daher Widerspruch gegen die zu geringen Leistungen einlegen (siehe Hinweise auf der Webseite des Flüchtlingsrat Niedersachsen)!
Eine Übersicht über die Regelbedarfsstufen sowie weitere Erläuterung zu den Änderungen im AsylbLG sind u.a. auf der Webseite vom Informationsverbund Asyl & Migration zu finden.