Übersicht „Aufenthaltsperspektiven für Geflüchtete aus der Ukraine“

Der Flüchtlingsrat hat im Rahmen seines Projektes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ eine Übersicht erstellt, aus der abzulesen ist, welche Aufenthaltstitel Geflüchtete aus der Ukraine entweder parallel zur bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder im unmittelbaren Anschluss an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.

Da die EU-Massenzustromrichtlinie verlängert wurde, können Geflüchtete aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2027 erhalten bzw. besitzen. Ob es danach eine weitere Verlängerung geben und somit auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG weiter bestehen wird, ist ungewiss. Daher ist es wichtig, dass sich Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG damit befassen, welchen Aufenthaltstitel sie auch über den 4. März 2027 hinaus erhalten können, um den Aufenthalt in Deutschland sicher zu stellen. Die Übersicht soll dafür eine Hilfe bieten.

Aufenthaltsperspektiven Ukraine, November 2025