Bildungspaket: 70,- Euro zu Schulbeginn für alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen beziehen

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre, die Leistungen nach SGB II (ALG II) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, erhalten ohne Antrag zum 1. August 2011 für das erste Schulhalbjahr 70,- Euro für Schulbedarf. Weitere 30,- Euro stehen ihnen zum 1. Februar 2012 für das zweite Schulhalbjahr zu. Dies gilt sowohl für BezieherInnen von Leistungen nach § 2 als auch nach § 3 AsylbLG.

Es empfiehlt sich also für Haushalte mit schulpflichtigen Kindern/Jugendlichen, die Leistungsbescheide für den Monat August zu überprüfen. Sind die Leistungen nicht gewährt worden, sollte ein Widerspruch eingelegt und ggf. ein Eilantrag bei Gericht gestellt werden.

Weitere Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen gesondert beantragt werden. Dies betrifft z.B. Unterstützung für Mittagessen an Schulen und Kindertagesstätten, für die Fahrten zur Schule, Schulausflüge, Nachhilfeunterricht, für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Beiträge für Sportvereine, Musikunterricht, Spiel- und Kulturangebote).

Höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Am 18. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Leistungen nach dem seit 1993 gültigen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht verfassungskonform sind. Die Leistungen seine nach Ansicht des Gerichts deutlich unter dem grundgesetzlich gebotenen Existenzminimum. Bis es eine gesetzliche Änderung gibt, hat das Gericht angewiesen, Leistungen in analoger Höhe zum ALG II an Flüchtlinge, die unter das AsylbLG auszuzahlen.
Die Bundesländer haben sich auf einheitliche Leistungssätze geeinigt. Die Höhe der Leistungen nach AsylbLG sind in der Pressemitteilung der Rheinland-Pfälzischen Landesregierung veröffentlicht, siehe hier: Leistungen nach AsylbLG

Unabhängig von der Erhöhung der Leistungen haben BezieherInnen von Leistungen nach dem AsylbLG selbstverständlich nach wie vor Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket

Stellungnahme des BMAS an das BVerfG

Bildungspaket auch für Flüchtlinge

Leistungen nach dem Bildungspaket können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen, wenn sie bzw. die Eltern ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das bedeutet, dass auch Kinder und Jugendliche, die analog zu SGB XII Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten (also Geldleistungen in Höhe ALG II), Anspruch auf das Bildungspaket haben. Unklarheit besteht, ob auch BezieherInnen von Leistungen nach § 3 AsylbLG (also Gutscheine + Bargeld) oder der gekürzten Leistungen nach § 1a AsylbLG Anspruch haben. Das Niedersächsische Innenministerium geht in einem Schreiben an die Kommunen allerdings davon aus, dass Sozialgerichte in der Regel entscheiden werden, dass diese Personengruppe ebenfalls Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket hat. In Berlin hat zudem der Senat beschlossen, auch diesen Kindern und Jugendlichen das Bildungspaket zu gewähren.

Schreiben des Nds- Innenministeriums an die Kommunen: Rundschreiben MI Nds 12.05.11

Leistungen nach dem Bildungspaket können noch bis zum 30. Juni 2011 für Leistungen, die rückwirkend bis zum 01.01.2011 erbracht wurden, beantragt werden.

Wir empfehlen allen BezieherInnen von Leistungen nach dem AsylbLG, also auch bei Bezug von Leistungen nach § 1a (Gutscheine ohne Bargeld) oder § 3 AsylbLG (Gutscheine + Bargeld), für Schulbedarf (allgemeinbildende Schulen und Berufsschulen) wenn sie unter 25 Jahre alt sind und für Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben (z.B. Beitrag für Sportverein, Musikunterricht, Beitrag für Ferienfreizeit) für unter 18-Jährige einen Antrag zu stellen.

Der Flüchtlingsrat Berlin hat dazu einen Musterantrag erstellt, der hier herunter zu laden ist: Musterantrag asylblgAntrag_Kita_Schulbeihilfe
Genauere Informationen sind dieser Handreichung, erstellt vom Projekt Q, zu entnehmen: Arbeitshilfe Bildungspaket