Erlasse zu Chancen-Aufenthaltsrecht und weiteren Bleiberechtsregelungen

Am 30.12.2022 sind die Gesetzesänderungen durch das „Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am darauf folgenden Tag am 31.12.2022 in Kraft getreten.

Wesentliche Bestandteile der Gesetzesänderung sind:

  1. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG, das eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe ermöglicht, für Menschen mit einer faktischen Duldung, die am 31.10.2022 mindestens fünf Jahre in Bundesgebiet waren, weitgehend straffrei sind und sich zur freiheitliche demokratischen Grundordnung bekennen.
  2. Änderungen bei der „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendliche und jungen Volljährigen“ nach § 25a AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis können nun 14 bis 26 Jahre alte junge Menschen erhalten, die sich seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten.
  3. Absenkung der Voraussetzungen bei der „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ nach § 25b AufenthG. Alleinstehende Erwachsene können diese Aufenthaltserlaubnisse nun nach sechs Jahren Aufenthalt in Deutschland erhalten, Personen mit minderjährigem Kind im Haushalt bereits nach vier Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet

Das PDF-Dokument zur Schulung zum Thema „Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht“ finden Sie hier.


Der Erlass für Niedersachsen zur Anwendung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist hier zu finden.

Eine Übersicht von Erlassen aus allen Bundesländern zu Bleiberechtsregelungen u.ä. des WIR-Netzwerkes „Bleib Dran“ ist hier zu finden.

Arbeitshilfe zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (§ 60c AufenthG und § 60d AufenthG)

Die Paritätische Gesamtverband hat zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung eine ausführliche Arbeitshilfe herausgegeben (Stand November 2020). Die Autorin Kirsten Eichler von der GGUA stellt darin die rechtlichen Voraussetzungen dar, unter denen über Ausbildung und andere Arbeit eine Aufenthaltsperspektive entstehen kann.

Arbeitshilfe Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (Paritätischer, November 2020)

Hinweise zur Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Beschäftigungsduldung (§60d AufenthG)

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat im Rahmen der IvAF-Netzwerke, in denen er mit arbeitet, Übersichten über den Arbeitsmarktzugang für Gestattete und Geduldete sowie Aufenthaltsperspektiven für Geduldete, darunter die Regelungen der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG verfasst:
Handout Duldung bei Ausbildung oder Beschäftigung

Zur Umsetzung der Ausbildungs- und der Beschäftigungsduldung hat das Bundesinnenminsiterium (BMI) Hinweise für die Ausländerbehörden verfasst:
Anwendungshinweise des BMI zu Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung

Seit dem 01.03.2020 wird die Aufenthaltserlaubnis, die im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und mit dem vorliegen eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrages nach § 19d AufenthG (vormals § 18a) erteilt.

FAQ vom Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Ausbildungsduldung

FAQ des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Beschäftigungsduldung

Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität („Duldung light“):
Beim Vorwurf, dass die bei der Aufklärung der Identität nicht mitgewirkt wird und dies ursächlich dafür ist, dass eine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, wird eine Duldung nach § 60b AufenthG („Duldung light“) ausgestellt, die mit einem Beschäftigungsverbot verbunden ist.

FAQ des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität

Duldung für die Dauer einer Ausbildung („3+2-Regelung“):

Mit dem In-Kraft-treten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 haben nun Personen, die eine anerkannte Ausbildung beginnen, Anspruch auf eine Duldung für die Dauer der Ausbildung. Bei Abbruch oder Nichtbetreiben der Ausbildung wird die Duldung einmalig für sechs Monate verlängert, damit ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden werden kann. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird die Duldung für sechs Monate verlängert, um eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung finden zu können. Dies ist nun in § 60c Aufenthaltsgesetz geregelt. Wer eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung findet, erhält für zunächst zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (§ 19d Abs. 1a AufenthG, vormals § 18a).

Weitere Informationen:

Arbeitshilfe von AZF3 und TAF, Stand 26.03.2019. Wegen der Gesetzesänderung seit dem 01.01.2020 gelten nicht mehr alle Aussagen in der Arbeitshilfe.

Arbeitshilfe des Paritätischen , Stand 31.01.2017. Wegen der Gesetzesänderung seit dem 01.01.2020 gelten nicht mehr alle Aussagen in der Arbeitshilfe.

Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende

Seit dem 1. August 2015 ist eine veränderte Bleiberechtsregelung „gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ in Kraft. Nach dieser Regelung können junge Flüchtlinge, die bisher lediglich eine Duldung besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 25a im Aufenthaltsgesetz erhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen die Jugendlichen/Heranwachsenden erfüllen:

  1. Sie müssen sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
  2. Sie müssen im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
  3. Sie müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung 14 bis 20 Jahre alt sein.
  4. Es muss gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können.
  5. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.

Zudem sollen auch die minderjährigen Geschwister, wenn sie im selben Haushalt leben eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Eltern der Jugendlichen/Heranwachsenden können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie den Lebensunterhalt sichern können.

Die Bleiberechtsregelung für Jugendliche/Heranwachsende wird unter § 25a Aufenthaltsgesetz geregelt.Hier lesen: Gesetzestext §25a AufenthG

Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Niedersachsen zur Bleiberechtsregelung für junge Geflüchtete nach § 25a AufenthG

Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

Personen mit Duldung sollen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis unter fol­genden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Sie halten sich seit mindestens acht Jahren ununterbro­chen geduldet, gestattet oder mit einer Auf­enthaltser­laubnis in Deutschland auf, oder, wer in häuslicher Lebensge­meinschaft mit einem ledigen minderjährigen Kind lebt, mindestens sechs Jahre.
  2. Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grund­ordnung und verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver­hältnisse im Bundesgebiet.
  3. Der Lebensunterhalt ist überwiegend (also über 50%) durch Erwerbstätig­keit gesichert oder die bisherige Schul-, Ausbil­dungs-, Einkommens- sowie familiäre Lebenssitu­ation lässt erwarten, dass der Lebensunterhalt in Zukunft gesichert wird (Bezug von Wohngeld ist unschädlich).
  4. Deutschkenntnisse nach A 2 liegen vor;
  5. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter ist der Nachweis des Schulbesuchs erforderlich.

Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist in der regel unschädlich bei

  1. Studierenden sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberu­fen oder in staatlich geförderten Berufsvorberei­tungsmaß­nahmen,
  2. Familien mit minderjährigen Kindern bei vorübergehendem Bezug von ergän­zenden Sozial­leistungen,
  3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen die Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumut­bar ist oder
  4. Personen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen. bei nachhaltiger Integration

Die Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete ist geregelt in § 25b AufenthG.

Arbeitshilfe des Flüchtlingsrat Niedersachsen, Projekt WIB zur Bleiberechtsregelung für junge Geflüchtete nach § 25a AufenthG