Ukraine: Geflüchtete aus der Ukraine können ggf. auch ohne Hochschulzugangsberechtigung studieren:
Schüler:innen und Studierende, die aufgrund einer kriegsbedingten Flucht aus der Ukraine ihren Sekundarschulabschluss bzw. ihr erstes Studienjahr nicht abschließen können, dürfen sich trotzdem für ein Studium in Deutschland bewerben. Wer auf Grund der Flucht keine Hochschulzugangsberechtigung/Abiturzeugnis vorlegen kann, soll über ein dreistufiges Plausibilitätsverfahren eine Zugangsberechtigung bekommen können (siehe KMK-Beschluss vom 03.12.2015).

Dies hat die Kultusminister:innen-Konferenz (KMK) hat am 04.04.2022 beschlossen und gilt für Geflüchteten aus der Ukraine, die eine Aufenthaltserlaubnis (oder eine Fiktionsbescheinigung) nach § 24 AufenthG besitzen. In Einzelfällen kann dies auch für schutzbedürftige Personen mit einem anderen Aufenthaltstitel gelten, besagt der Beschluss der KMK. Damit werden v.a. Menschen gemeint sein, die in der Ukraine einen Flüchtlingsschutz hatten.

Informationen zum Studium in Niedersachsen und wo und wie man sich bewerben kann, sind auf der Seite „Studieren in Niedersachsen“ zu finden.

Überbrückungshilfen für geflüchtete Studierende in finanzieller Not wegen der Corona-Pandemie:
Seit dem 16. Juni können Studierende, die auf Grund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, einen Zuschuss von bis 500,- Euro in den Monaten Juni, Juli und August 2020 beantragen.
Berechtigt diesen Zuschuss zu beantragen sind grundsätzlich alle Studierenden mit einem Kontostand von unter 500,- Euro. Das heißt auch Geflüchtete, egal mit welchem Aufenthaltsstatus, können einen solchen Zuschuss erhalten, wenn sie an einer staatlichen Hochschule immatrikuliert sind.
Weitere Infos zum Zuschuss sind auf der Seite des Deutschen Studentenwerks zu finden.
Die Antragstellung auf den Zuschuss kann unter folgender Webseite vorgenommen werden: https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/start
Dieser Zuschuss ist Bestandteil der von der Bundesregierung beschlossenen Überbrückungshilfe für Studierende und wird aus dem Budget des Bundesbildungsministeriums finanziert. Neben diesem Zuschuss können ausländische Studierende zudem seit Juni dieses Jahres ein Kredit bei der KfW-Bank beantragen.
Weitere Infos zu den Überbrückungshilfen auf der Webseite des Bundesbildungsministerium.

Studium im Asylverfahren (mit BÜMA/Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung) oder für Menschen mit Duldung:
Ein Studium ist keine Erwerbstätigkeit und muss daher nicht explizit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Es gibt für Menschen im Asylverfahren überdies keine rechtliche Grundlage für ein Studienverbot (siehe z.B. Artikel von Esther Weizsäcker in Asylmagazin 3/2016). Personen mit einer Duldung kann dagegen die Ausländerbehörde durch Auflage ein Studium verbieten.
Siehe auch die Übersicht der GGUA hier.

Arbeitshilfe Zugang zu Ausbildung und Ausbildungsförderung:
Diese Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverband (Autor:innen Claudia Karstens und Claudius Voigt), erklärt, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge eine Ausbildung aufnehmen und Förderungen für die Ausbildung erhalten können.
Aktualisierte Ausgabe von Januar 2017 hier

Erlass MI. Nds.: Leistungen nach § 22 SGB XII für Studierende mit Aufenthaltsgestattung:
Das niedersächsische Innenministerium weist in einem Erlass vom 04.10.2017 darauf hin, dass Studierenden im Asylverfahren, die nach 15 Monaten Aufenthalt unter § 2 AsylbLG fallen, aus Härtefallgründen Leistungen nach § 22 SGB XII gewährt werden können. Studierende im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Damit entsteht eine Förderlücke, die über Leistungen nach § 22 SGB XII geschlossen werden kann. Für diese Leistungen ist das Sozialamt zuständig.
Erlass des niedersächsischen MI vom 04.10.2017 hier

Handreichung „Hochschulzugang und Studium von Flüchtlingen“:
Das BAMF hat eine Broschüre als Handreichung für Hochschulen und Student:innenwerke veröffentlicht, die darstellt, unter welchen Bedingungen Flüchtlinge abhängig vom Aufenthaltsstatus in Deutschland studieren können. Erstell wurde die Broschüre durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Kultusministerkonferenz (KMK), den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), das Deutsche Studentenwerk (DSW), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und begleitet durch den Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR).
Handreichung hier.

Studieren als Flüchtling in Deutschland:
Umfassende Informationen für Geflüchtete zum Studium in Deutschland vom Deutschen Akademischen Auslandsdienst (DAAD), siehe hier

Studieren in Niedersachsen:
In Niedersachsen gibt es an den Universitäten und Hochschulen zahlreiche Programme speziell für Flüchtlinge, darunter u.a. das Programm „offene Hochschulen Niedersachsen“. Informationen zu den Angeboten der Universitäten und Hochschulen und weiterführende links finden sich unter:
studieren-in-niedersachsen.de

Beratung und Förderung beim Hochschulzugang:
Flüchtlingen, die in Deutschland die Hochschule besuchen möchten bzw. den Hochschulbesuch fortsetzen möchten können Beratung und Förderung bei der Bildungsberatung „Garantiefonds Hochschule (GF-H)“ erhalten.

Kernthemen der Bildungsberatung GF-H umfassen:

  • Spracherwerb (Sprachniveaus und geeignete Sprachkurse)
  • Bewertung der im Ausland erworbenen Vorbildung
  • Maßnahmen zum Erwerb bzw. zur Vervollständigung der Hochschulreife
  • Studienangebot in Deutschland
  • Anrechnung von Studienleistungen aus dem Ausland
  • Studienfachwahl und Studienbewerbung
  • Maßnahmen zur Eingliederung in den Akademikerarbeitsmarkt
  • Stipendien und Förderangebote

Beratungseinrichtungen in Niedersachsen befinden sich in
Friedland
Göttingen,
Hannover und
Osnabrück
sowie an weiteren mobilen Beratungsorten

Weitere Informationen und Kontakt in den Sprachen Arabisch, Deutsch, Englisch, Farsi und Russisch unter:
www.bildungsberatung-gfh.de

Stipendienprogramm für Geflüchtete der Hans-Böckler-Stiftung:
Flüchtlinge, die grundsätzlich BAföG-berechtigt sind, können sich bei der Hans-Böckler-Stiftung um eine Stipendium für ein Studium bewerben. Eine Voraussetzung ist ein ehrenamtliches Engagement der Geflüchteten (vormals im Herkunftsland oder jetzt in Deutschland):
Weitere Infos aus der website der Hans-Böckler-Stiftung hier

Studienförderung für Geflüchtete der Friedrich-Ebert-Stiftung:
Unabhängig vom Aufenthaltsstatus können Flüchtlinge, die eine Studienplatzzusage einer deutschen (Fach-)Hochschule haben, durch die Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) eine Finanzierung bekommen.
Weitere Informationen auf der website der FES hier

Caritas-BAföG-Fonds:
Für Menschen im Asylverfahren mit einer BÜMA/Ankunftsnachweis bzw. einer Aufenthaltsgestattung besteht kein Anspruch auf BAföG und auf nur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn sie aus einem Land mit „guter Bleibeperspektive“ (das sind nach Auffassung vieler Arbeitsagenturen zur Zeit lediglich Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien) stammen. Da bei einer Ausbildung/einem Studium, die vom Grunde her förderfähig (durch BAföG oder BAB) sind, keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezogen werden können, ergibt sich für Menschen im Asylverfahren eine Förderlücke nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland. Denn dann wechseln sie innerhalb des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) von Leistungen nach § 3 AsylbLG in Leistungen nach § 2 AsylbLG, die analog zu Leistungen nach SGB XII gezahlt werden.
Um für studierwillige Asylsuchende den Lebensunterhalt trotzdem sichern zu können, gibt es die Möglichkeit der Unterstützung durch den Caritas-BAföG-Fonds, siehe hier.

Stipendienprogramm für Flüchtlinge des Diakonischen Werks:
Das Diakonische Werk betreibt ein Stipendienprogramm für Flüchtlinge, die keinen BAföG-Anspruch haben. Damit können Hochschul- und Fachhochschulstudium oder ggf. ausbildungsvorbereitende Maßnahmen finanziert werden. In den Vergabekriterien sind explizit Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, also mit subsidiären Schutz, benannt. Auf Anfrage ist es aber auch möglich, dass Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung ein Stipendium erhalten, sofern sie nicht BAföG-berechtigt sind.

Weitere Voraussetzungen und Anforderung sind den Vergabekriterien zu entnehmen:
Vergabekriterien Stipendium

Ansprechpartnerin beim Diakonischen Werk ist

Carolin Rölle, M.A.
Programmverantwortliche

Kirchlich-Theologische Stipendien des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst
Stipendienreferat
Caroline-Michaelis-Str.1
10115 Berlin

mailto:carolin.roelle@brot-fuer-die-welt.de

Tel.: +49-30-65211-1264
www.brot-fuer-die-welt.de

Übersicht über Stipendienprogramme allgemein:
Eine Übersicht über Stipendienprogramme und Hilfe ein passendes Stipendium zu finden, bieten der Deutsche Akademische Auslandsdienst auf seiner homepage an, siehe hier

sowie das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf der Seite www.stipendienlotse.de

Informationen zum Deutschlandstipendium unter www.deutschlandstipendium.de
Übersicht aller Hochschulen, die das Deutschlandstipendium vergeben hier

Weitere Hinweise zu Finanzierungsmöglichkeiten eines Studiums für Flüchtlinge unter
sofortkredit.org

Informationsportal zu Fragen der Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse:
Auf der Website der Kultusministerkonferenz kann geprüft werden, ob ein ausländischer Schulabschluss zum Hochschulzugang berechtigt und wie ausländische Hochschulabschlüsse bewertet werden:
http://anabin.kmk.org/anabin-datenbank.html

Kostenloses Prüfverfahren zur Bewertung des Hochschulzugangs für Flüchtlinge:
Über uni-assist werden kostenfrei Unterlagen und Zeugnisse von Flüchtlingen geprüft. Anschließend  informiert uni-assist über das Prüfergebnis und die Möglichkeiten des Hochschulzugangs und stellt den Hochschulen Informationen zu zu den geprüften Unterlagen zur Verfügung. Die Hochschulen nutzen das Prüfergebnis von uni-assist für die Entscheidung, ob ein Flüchtling einen Studienplatz erhalten kann.
https://www.uni-assist.de/pruefverfahren.html

MI Niedersachsen zu Umzug bei Studium während Asylverfahren:
Menschen im Asylverfahren, die eine Ausbildung absolvieren oder ein Studium aufnehmen oder aufgenommen haben, dürfen innerhalb von Niedersachsen umziehen besagt ein Erlass des niedersächsischen Innenministeriums (MI) sowie ein ergänzender Hinweis des MI an den Flüchtlingsrat Niedersachsen. Weitere Infos siehe hier

Studie: Studium nach der Flucht?
Forscher:innen der Universität Hildesheim haben Angebote deutscher Hochschulen für Studieninteressierte mit Fluchterfahrung untersucht: Die qualitative Erhebung fand an neun deutschen Hochschulen statt, darunter sieben Universitäten und zwei Fachhochschulen.
Aus den Befunden der Studie „Studium nach der Flucht?“ haben die Autor:innen 15 Handlungsempfehlungen formuliert. Diese richten sich primär an die Hochschulen selbst, aber auch an die Landes- und Bundespolitik, erschienen August 2016, Studie siehe hier.