Arbeitsmarktzugang

Arbeitsmarktzugang für Menschen mit Schutzstatus, im Asylverfahren oder mit Duldung

Hinweis: Neue Unterlagen, Informationsmaterialien und Schulungsdateien werden aktuell erarbeitet!

Arbeitsmarktzugänge und Bleibeperspektiven für Geflüchtete:
Schulungspräsentation des Niedersächsischen WIR-Netzwerkes „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ zum Asylverfahren, Zugang zum Arbeitsmarkt und Aufenthaltsperspektiven von geduldeten Geflüchteten:

Teil 1: Das Asylverfahren (Stand August 2024)

Teil 1: Arbeitsmarktzugang und Mitwirkungspflichten (Stand August 2024)

Teil 3: Bleibeperspektiven für Geduldete I: Ausbildungsduldung, Ausbildungsaufenthaltserlaubnis und Beschäftigungsduldung  (Stand August 2024)

Teil 4: Teil 4: Bleibeperspektiven für Geduldete II – Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23a, 25a, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG (Stand August 2024)

Teil 5: Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung (Stand September 2024)

Begleitskript zur Schulung_Stand_01.03.2021

 

Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung:

Erklärungen einer bundesweiten AG von WIR-Netzwerken (Stand Juli 2024)

 

Flucht, Asyl, (Aus-)Bildung und Arbeit
Präsentationen zur Schulung von Mitarbeiter:innen von Jobcentern und Arbeitsagenturen:

Schulung Teil 1: Hintergrundinformationen zum Asylverfahren

Schulung Teil 2: Arbeitsmarktzugang und Leistungsbezug

 

Arbeitshilfe Arbeitsmarktzugang für Menschen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung:
Im Rahmen einer bundesweiten AG aus den WIR-Netzwerken wurde eine Arbeitshilfe erstellt, die den Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung darstellt:
Arbeitsmarktzugang_mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand Juli 2024)

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland – Fragen, Antworten sowie Tipps für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber:
Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (Stand Juni 2024)

 

Übersicht Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Ausbildungsförderung und zu Sprachkursen
für Menschen im Asylverfahren und mit Duldung, Übersicht vom Projekt AZF3, Flüchtlingsrat Niedersachsen (Stand Januar 2020), hier ansehen.

 

Broschüre „Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen“:
Vom Informationsverbund Asyl und vom Deutschen Roten Kreuz wurde im September 2021 eine überarbeitete Neuauflage der Broschüre „Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen“ herausgegeben. Die Autorin Dr. Barbara Weiser schildert darin, unter welchen Voraussetzungen Asylsuchende, schutzberechtigte Personen sowie Migrantinnen und Migranten mit Duldung arbeiten dürfen und welche Möglichkeiten der Förderung es für sie gibt.
Download der Broschüre (Stand 09-2021) hier

Arbeitsmarktzugang und Arbeitsmarktförderung für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung:
Die GGUA (Autor: Claudius Voigt) hat eine tabellarische Übersicht erstellt, aus der zu entnehmen ist, unter welchen Bedingungen Menschen im Asylverfahren mit BÜMA, Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung sowie Menschen mit Duldung eine Beschäftigung aufnehmen dürfen und welche Förderung sie durch die Arbeitsagentur erhalten können, siehe hier.

Eine weitere Tabelle der GGUA (Autor: Claudius Voigt) stellt dar, unter welchen Voraussetzungen Personen im Asylverfahren (mit Ankunftsnachweis/BÜMA oder Aufenthaltsgestattung) oder Personen mit Duldung ein Praktikum absolvieren dürfen (Stand: August 2016), siehe hier.

Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer:
Übersicht über alle Aufenthaltsstatus und den damit verbundenen Zugängen zum Arbeitsmarkt und zu Leistungen nach SGB II, erstellt von Claudius Voigt von der GGUA im Rahmen des IQ Netzwerkes Niedersachsen.
In der tabellarischen Übersicht wird zu jedem Aufenthaltsstatus stichwortartige erläutert, unter welche Voraussetzungen dieser erteilt wird und des weiteren dargestellt, ob man mit diesem Aufenthaltsstatus Anspruch auf SGB II-Leistungen und zur unselbständigen Beschäftigung sowie ggf. auch zur selbständigen Erwerbstätigkeit hat.
Zugang zu SGB II und Arbeitsmarkt, IQ April 2022

Wann erhalte ich eine Beschäftigungserlaubnis?
Informationsblatt vom IvAF-Netzwerk Netwin3, das erläutert, unter welchen Voraussetzungen Menschen im Asylverfahren oder mit einer Duldung arbeiten dürfen (Stand: August 2016).
Info-Flyer Deutsch hier
Info-Flyer Dari hier
Info-Flyer Paschtu hier
Info Flyer Englisch hier

Arbeitshilfe: Beschäftigungsverbote für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung:
Das Thüringer IvAF-Netzwerk BleibDran hat zum 01.03.2020 eine aktualisierte Arbeitshilfe herausgegeben, die erläutert, unter welche Bedingungen Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung arbeiten dürfen und in welchen Fällen eine Beschäftigung nicht erlaubt bzw. verboten werden kann, hier ansehen.

Leitfaden Arbeitsmarktzugang und -förderung:
Das Berliner IvAF-Netzwerk Bridge hat einen Leitfaden für Mitarbeiter:innen aus den Arbeitsagenturen und Jobcentern zum Thema Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten und deren Möglichkeit zur Förderung heraus gegeben.
Leitfaden Arbeitsmarktzugang und -förderung (Stand April 2021)

Mitwirkungspflicht

Ausreisepflichtige Geflüchtete werden aufgefordert, einen Pass zu beschaffen und – sofern nicht bereits geklärt – Ihre Identität zu belegen. Sie sind zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung verpflichtet. Kommen sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, drohen ihnen Sanktionen, wie v.a. ein Beschäftigungsverbot und eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG. Aufenthaltsperspektiven wie z.B. eine Ausbildungsduldung oder Beschäftigungsduldung sind dann versperrt.

Übersicht Gerichtsentscheidungen zur Mitwirkungspflicht:
Welche Mitwirkungshandlungen seitens der Ausländerbehörde verlangt werden können und zumutbar sind, ist oftmals umstritten.
Eine Erläuterung zur Mitwirkungspflicht mit Übersicht über relevante Gerichtsentscheidungen, die dabei zu berücksichtigen sind, hat Barbara Weiser vom Caritasverband Osnabrück im Rahmen des IvAF-Netzwerkes Netwin3 erstellt:
Netwin3-Übersicht Gerichtsentscheidungen Mitwirkungspflicht bei Identitätsklärung und Passbeschaffung (regelmäßig aktualisiert)

Leitfaden für die Beratung zu Mitwirkungspflichten:
Passbeschaffung und Mitwirkungspflichten von Personen mit einer Duldung, bei Asylsuchenden und bei Schutzberechtigten – ein Leitfaden für die Beratung, herausgegeben vom Caritasverband Osnabrück und dem Verein für Bildungsinitiativen Niedersachsen (VNB), Autor:innen: Dr. Barbara Weiser und Michael Röder.
Leitfaden Mitwirkungspflichten, B. Weiser und M. Röder (Stand: Oktober 2018)

Rechtsgutachten zu den Voraussetzungen von Sanktionen bei Nichtmitwirkung:
von Rechtsanwalt Dr. Carsten Hörich und Stud. Iur. Moritz Putzar-Sattler zu den Voraussetzungen von Sanktionen bei Nichtmitwirkung. Herausgegeben vom Flüchtlingsrat Thüringen und Pro Asyl (Stand: November 2017):
Rechtsgutachten zu Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht

Fachkräfteeinwanderungsgesetz (seit 01.03.2020 in Kraft):

Informationen und Arbeitshilfe:
Am 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz soll die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und ggf. auch Niederlassungserlaubnissen zu Erwerbszwecken und zur Ausbildung erleichtert werden.
Auf Menschen, die über das Asylverfahren nach Deutschland gekommen sind, hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nur sehr geringe Auswirkungen. Es ist der § 4a AufenthG eingeführt worden, der zu einer Umkehrung im Prinzip bzgl. der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, führt. Nun gilt, dass Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, i.d.R. eine Erwerbstätigkeit (das heißt sowohl selbständig als auch unselbständig) ausüben dürfen, es sei denn, ein Gesetz beschränkt oder verbietet die Erwerbstätigkeit.

Ein sog. „Spurwechsel“, also der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit bei Rücknahme oder Ablehnung des Asylantrages, ist weiterhin i.d.R. nicht möglich (siehe § 10 Abs.3 AufenthG). Einzige Ausnahme ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG (vormals § 18a AufenthG). Nach § 19d AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn eine Ausbildung in Deutschland absolviert wurde und eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung aufgenommen wird, bzw. wenn mit einem anerkannten oder deutschen Hochschulabschluss eine dem Abschluss entsprechende Beschäftigung zwei Jahre lang ausgeübt wurde oder seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wurde.

Informationen und Arbeitshilfen zum FEG:

Umfangreiche Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind u.a. auf der Webseite asyl.net zu finden.

Eine Arbeitshilfe der Zentralen Beratungsstelle „Ausländer*innen und Fachkräftesicherung“ (ZBS-AuF) der Caritas Osnabrück erklärt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und die Möglichkeiten einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken (Stand: März 2019).

Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium zum FEG (Stand: 30.01.2020)

Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung und Identitätsaufklärung:

Beratungsleitfaden
Wird gegen die Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung oder Identitätsaufklärung verstoßen, kann dies zu einem Beschäftigungsverbot führen. Der Beratungsleitfaden von Dr. Barbara Weiser von der Caritas Osnabrück und Michael Röder vom Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen gibt Auskunft, welche zumutbaren Mitwirkungshandlungen von Geflüchteten verlangt werden dürfen.
Beratungsleitfaden-zu-Passbeschaffung-und-Mitwirkungspflicht-bei-Personen-mit-einer-Duldung-bei-Asylsuchenden-und-Schutzberechtigten

Arbeitshilfe:
Das thüringer IvAF-Netzwerk „Bleib dran“ hat eine Arbeitshilfe zu „Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung/ Passbeschaffung für Menschen mit Duldung“ verfasst:
Arbeitshilfe deutsch
Arbeitshilfe englisch
Arbeitshilfe französisch


Zugang zum Arbeitsmarkt und zu SGB II und SGB III von Migrant:innen (Übersichtstabelle):
Der Caritasverband Osnabrück hat zusammen mit der Agentur für Arbeit Osnabrück eine aktualisierte Übersicht (Stand 01.03.2021) veröffentlicht, aus der hervorgeht, welche Migrant:innen mit welchem Aufenthaltsstatus Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Leistungen nach SGB II oder SGB III haben. Die Übersicht erfasst nicht nur Flüchtlinge, sondern auch Drittstaatler:innen in anderen Aufenthaltssituationen sowie EU-Bürger:innen.
Übersichtstabelle siehe hier

Handreichung für Ehrenamtliche zu Arbeitsmarktzugang/Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Anerkennung ausländischer Qualifikationen:
Das IQ-Netzwerk Bayern hat eine Broschüre für Ehrenamtliche herausgegeben (Stand 09.2021), die die rechtlichen Grundlagen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge erläutert sowie darlegt, wie ausländische Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden können.
Broschüre „Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten“ siehe hier

Handreichung „Soziale Rechte für Flüchtlinge“:
Eine umfangreiche Übersicht über den Zugang zu sozialen Leistungen und den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt die Handreichung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes „Soziale Rechte für Flüchtlinge“ (Stand 2020) mit Tipps für die Beratungspraxis und tabellarischer Übersicht zu den verschiedenen Aufenthaltspapieren.
Handreichung „Soziale Rechte für Flüchtlinge“ hier

Integrationsgesetz und Arbeitsmarktzugang:
Der Caritasverband Osnabrück hat eine aktualisierte Übersicht über Änderungen beim Arbeitsmarktzugang durch das Integrationsgesetz verfasst (Stand 13.01.2017), siehe hier.

Arbeitsvisum für Angehörige aus Westbalkanstaaten – Die Regelung nach § 26 Abs. 2 BeschV:
Seit dem 1. Januar 2016 gilt für Staatsangehörige aus Serbien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien und Montenegro eine Regelung, die unter erleichterten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis für Erwerbszwecke ermöglicht. Die Regelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erlaubt die Erteilung eines Arbeitsvisums für Angehörige der Westbalkanstaaten für jede Beschäftigung nach Durchführung einer Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung zur Leiharbeit wird dabei nicht erteilt. Die Regelung ist bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert worden.
Weitere Informationen sind auf den Seiten der deutschen Botschaften in den jeweiligen Ländern auch in den Landessprachen zu finden. Die Webseiten der Botschaften sind hier zu finden.

Hinweise des Niedersächsischen Innenministeriums: Ermessen bei Beschäftigungserlaubnis i.d.R. zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben:
Das Niedersächsische Innenministerium hat die Ausländerbehörden in einer E-Mail vom 13.03.2017 darauf hingewiesen, „dass das bei der Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang dieses Personenkreises eröffnete Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs auszuüben ist“ . Weiteres siehe hier

Erlass des niedersächsischen Innenministeriums zu Nebenbestimmungen bzgl. Erwerbstätigkeit:
In einem per E-Mail am 19.02.2014 an die Ausländerbehörden in Niedersachsen verbreiteten Erlass, stellt das niedersächsische Innenministerium klar, welche Formulierungen in den Nebenbestimmungen in Duldungen und Aufenthaltsgestattungen eingetragen werden sollen, um deutlich zu machen, welcher Arbeitsmarktzugang besteht.
Das Innenministerium weist zudem darauf hin, dass eine betriebliche Ausbildung, ein Freiwilligendienst oder ein Praktikum in einem EU geförderten Projekt für Personen mit Duldung ab dem ersten Tag des Aufenthalts sowie für Personen mit Aufenthaltsgestattung nach Ablauf der gesetzlichen Arbeitsverbots möglich ist. Dieses Arbeitsverbot für Personen im Asylverfahren besteht nur noch für die ersten drei Monate (bzw. für die Zeit, in der man in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebt, die maximal sechs Monate dauern darf). Im dem nach wie vor gültigen Erlass ist noch von einem Arbeitsverbot von neun Monaten die Rede. Diese „Wartefrist“ ist also nun auf drei Monate verkürzt.
Erlass siehe hier

Änderungen durch das „Integrationsgesetz“:
In den unten folgenden Veröffentlichungen sind die Änderungen durch das sog. Integrationsgesetz (das am 06.08.2016 in Kraft getreten ist) noch nicht berücksichtigt. Eine wesentliche Änderung ist die Tatsache, dass die Vorrangprüfung in weiten Teilen Deutschlands ausgesetzt ist, so u.a. für das gesamte Bundesland Niedersachsen.
Weitere Hinweise zu den Neuerungen durch das „Integrationsgesetz“ finden sich hier.

Änderung im Aufenthaltsgesetz zur Arbeitsmigration seit 01.07.2017 in Kraft:
Am 01.07.2017 sind Änderungen im Aufenthaltsgesetz in Kraft getreten, die drei EU-Richtlinie umsetzen, die die Arbeitsmigration regeln.
Die Änderungen betreffenden folgende Aspekte:

  • Aufenthalt zu Studienzwecken
  • Neue Aufenthaltstitel für Praktikum und Freiwilligendienst
  • Aufenthalt zu Forschungszwecken
  • unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer:innen innerhalb der EU
  • Neuregelungen zur Saisonarbeit

Weitergehende Erläuterungen dazu siehe hier

Ausländerrechtliche Grundlagen für die arbeitsmarktliche Integration von Geflüchteten : Schulungspräsentation der IvAF-Netzwerke:
Bundesweit sind die IvAF-Netzwerke beauftragt worden, Schulung für Mitarbeiter:innen der Jobcenter zum Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen durchzuführen. Die Schulungspräsentation, die für die Schulungen in Niedersachsen verwendet (Stand 01.04.2016) wurde, ist hier dokumentiert.

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Geflüchtete und Migrant:innen, 7. aktualisierte Auflage, Juni 2015:
Der Leitfaden der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender) berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen, die bis zum 01.08.2015 in Kraft getreten sind. Auch wenn seit August 2015 die sog. Asylpakete I und II in Kraft getreten sind und seit dem 06.08.2016 die Änderungen durch das sog. „Integrationsgesetz“ gelten, sind die im Leitfaden dargestellten gesetzlichen Regelungen größtenteils immer noch gültig.

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht als pdf-Datei hier

Aktualisierung der 7. Auflage des Leitfadens bzgl. Zugang zu Praktika für Personen mit Duldung oder im Asylverfahren als pdf-Datei hier

Zu den Änderungen durch das Integrationsgesetz siehe hier.

Leitfaden „Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter“, Stand 03/2017:

Ein Leitfaden insbesondere für Mitarbeiter:innen der Arbeitsagenturen und Jobcenter zu Arbeitsmarktzugang und Arbeitsmarktförderung, hilfreich aber auch für andere. Der Leitfaden berücksichtigt auch die jüngsten Änderungen durch das Integrationsgesetz.
Den Leitfaden gibt es als pdf-Datei hier

Der Leitfaden „Flüchtlinge – Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter“, Stand  03/2019  in digitale Fassung.

Erstinformationen für Asylsuchende:

Eine Handreichung für Asylbewerber:innen, die erste Informationen zum Asylverfahren, ihren Rechten und Möglichkeiten zum Arbeitsmarktzugang bekommen wollen (Stand Dezember 2015).

Erstinformationen für Asylsuchende in verschiedenen Sprachen auf dieser Unterseite hier

Schulungspräsentationen für Arbeitsagenturen und Jobcenter mit Lösung:
Teil_1_IvAF-Schulungspräsentation

Teil_2_IvAF-Schulungspräsentation